Viele staatliche Einrichtungen, wie Gerichte, Behörden, Hochschulen und andere öffentliche Einrichtungen, verlangen beglaubigte Übersetzungen von vereidigten Übersetzern.
Dabei sollte die Übersetzung ein im Zielland vereidigter Übersetzer anfertigen.
Wir können Ihnen bundesweit beglaubigte Übersetzungen deutscher und auch polnischer Dokumente durch
in Polen und Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer
anbieten.
Sie müssen die Übersetzungen in Polen vorlegen? Kein Problem. Wir können für Sie die Übersetzung durch einen in Polen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer anzufertigen.
Müssen Sie die Übersetzung hingegen in Deutschland vorlegen? Dann bieten wir Ihnen die Beglaubigung durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer an.
Kein Risiko!
Dadurch werden die Übersetzungen offiziell von den jeweiligen Behörden, Gerichten und staatlichen Einrichtungen akzeptiert. Anderenfalls (deutsche Beglaubigung zur Vorlage in Polen oder polnische Beglaubigung zur Vorlage in Deutschland) besteht das Risiko, dass die Übersetzung zurückgewiesen wird.
Beglaubigte Übersetzungen sind besondere schriftliche Übersetzungen, bei denen ein staatlich vereidigter Übersetzer
- mit seiner Unterschrift und
- seinem Stempel
Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt.
Zu den Dokumenten, die oft beglaubigt übersetzt werden, zählen:
- Apostillen
- Arbeitszeugnisse
- Ärztliche Befunde
- Bank- und Versicherungsdokumente
- Zeugnisse
- Diploma
- Abschlusszeugnisse
- Schulzeugnisse
- Abiturzeugnisse
- Personenstandsurkunden
- Ehefähigkeitszeugnisse
- Eheurkunden bzw Heiratsurkunden
- Auszüge aus dem Personenstandsregister
- Eheregisterauszüge
- Lebenspartnerschaftsregisterauszüge
- Geburtenregisterauszüge
- Sterberegisterauszüge
- Geburtsurkunden
- Lebenspartnerschaftsurkunden
- Sterbeurkunden
- Meldebestätigungen
- Staatsangehörigkeitsnachweise
- Eidesstattliche Erklärungen
- Führerscheine
- Personalausweise
- Reisepässe
- Handelsregisterauszüge
- Polizeiliche Führungszeugnisse
- Scheidungsurkunden
- Steuerbescheide
- Steuerbescheinigungen
- Steuererklärungen
- Testamente
- Verträge
- Vollmachten
- Zulassungsbescheinigungen
- Gesellschaftsverträge (Satzungen)
- Notarielle Urkunden
Gerne könne wir Ihnen von all den aufgelisteten Dokumenten beglaubigte Übersetzungen in den Sprachenkombinationen Deutsch-Polnisch und Polnisch-Deutsch anbieten.
In Polen
In Polen werden beglaubigte Übersetzungen von vereidigten Übersetzern und Dolmetschern (tłumacz przysięgły) angefertigt.
Diese sind in der vom polnischen Justizminister geführten Liste der vereidigten Übersetzer und Dolmetscher eingetragen.
Anders als in Deutschland gibt es keine rechtliche Trennung zwischen vereidigten Übersetzern und vereidigten Dolmetschern.
Zur Liste für vereidigte Übersetzer in Polen: Link [Englisch oder Polnisch]
In Deutschland
In Deutschland variiert die Bezeichnung der zur Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen berechtigten Personen von Bundesland zu Bundesland. So kann es sich beispielsweise um
- „allgemein beeidigte“,
- „allgemein ermächtigte“ oder
- „öffentlich bestellte„
Dolmetscher und Übersetzer handeln.
Diese Personen haben in der Regel bei einem Landgericht, Oberlandesgericht oder einer Innenbehörde einen allgemeinen (vor allen Bundes- und Landesgerichten gültigen) Eid abgelegt.
Beispielsweise ist in Berlin die zuständige Behörde der Präsident des Landgerichts und die zulässigen Bezeichnungen sind:
- „für die Berliner Gerichte und Notare ermächtigter Übersetzer“.
In Bayern ist ebenfalls der Präsident des Landgerichts zuständig, nur lautet die Bezeichnung dort:
- „öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer“.
Sie schicken uns das zu beglaubigende Dokument per E-Mail zu oder laden es einfach und schnell über unsere Angebotsseite hoch.
Ihr Dokument wird durch einen muttersprachlichen Fachübersetzer mit den erforderlichen Berechtigungen und Qualifikationen übersetzt.
Die mit Stempel und Unterschrift versehene, beglaubigte Übersetzung erhalten Sie postalisch zugeschickt. Nur in der gedruckten Originalversion – also nicht als Scan oder Kopie – ist diese rechtsgültig.